ERV ab dem 01.01.2022

Aktualisiert am 05.10.2023

Mit dem Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs und den hiermit verbundenen Änderungen der ZPO, sind auch die Regelungen für Zustellungen angepasst bzw. erweitert worden.

Da gemäß § 173 der ab dem 01.01.2022 gültigen ZPO, elektronische Dokumente nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden können, schien diese Möglichkeit für die Gerichtsvollzieher/-innen zunächst nicht zu existieren.

Um einen „sicheren Übermittlungsweg“ nutzen zu können, wurde das „besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach“ (eBO) eingeführt, welches per Gesetz einen „sicheren Übermittlungsweg“ darstellt. Dem EGVP der Gerichtsvollzieher/-innen wird hierzu die Rolle "egvp_ebo" zugewiesen ¹ und es muss ein sogenanntes Anmeldezertifikat (VHN2) verwendet werden, damit die Voraussetzungen für ein eBO erfüllt sind. Steht die eBO-Rolle und das Anmeldezertifikat nicht bereit, muss mit dem "normalen" EGVP weitergearbeitet werden – laut Definition kein sicherer Übermittlungsweg.

Zusätzlich zum eBO wird bei der Übermittlung von Nachrichten in einigen Fällen auch eine qualifizierte Signatur der zu versendenden Dokumente vorausgesetzt – wie zum Beispiel bei der Übermittlung abgenommener VAK oder eingeholter Drittstellenauskünfte an Gläubiger (siehe §802d Abs. 2 u. §802l Abs. 5 ZPO). Anfragen an Drittstellen wie DRV, KBA oder MRA werden auf gewohnte Art und Weise versendet, hier sind keine Änderungen vorgesehen.

WICHTIG: Die hier zusammengetragenen Informationen sollen lediglich als Hilfestellung dienen. Bitte beachten Sie, dass es je nach Bundesland oder OLG Bezirk zu Unterschieden in der Signaturkartenwahl, sowie im Bestellprozess der Signaturkarte kommen kann. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Verwaltung oder Ihrem Verband, ob ggf. ein Rahmenvertrag bzgl. der Signaturkarten oder der Signatursoftware abgeschlossen wurde.

Sollten Fragen oder Probleme innerhalb der Bestellprozesse auftreten, wenden Sie sich bitte direkt an den jeweiligen Anbieter.


¹ Die Zuweisung findet durch die zuständigen Rollen-Administratoren, i.d.R. beim zuständigen Zentralen Vollstreckungsgericht statt.

Informationsvideos bzgl. dem elektronischen Rechtsverkehr

Speziell für den ERV wurden bereits diverse Informationsvideos produziert.
Es werden unterschiedlichste Themen - auch GV-Programm unabhängig - behandelt und erläutert.

Zu den Videos gelangen Sie über unseren YouTube-Kanal:
Sammlung der Informationsvideos zum ERV
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Signaturkarte mit qualifizierter Signatur

Hier stehen Ihnen verschiedene Dienstleister zur Verfügung. So zum Beispiel die Bundesnotarkammer, die Bundesdruckerei oder das deutsche Gesundheitsnetz (DGN).

Chipkartenleser

Die Firma Reiner SCT bietet bereits seit Jahren zuverlässige und in der Handhabung einfache Chipkartenleser an. Das Model "cyberJack® RFID standard (USB)", welches unter folgendem Link bestellt werden kann, ist ausreichend.

Bestellung cyberJack® RFID standard (USB)

 
 

Signatursoftware

Wir unterstützen bereits die Programme „Sign Live! CC“ der intarsys GmbH und „SecSigner“ der SecCommerce Informationssysteme GmbH.
Beide Anbieter stellen verschiedene Versionen der genannten Programme zur Verfügung, die – je nach Preismodell – auch Stapelsignaturen unterstützen. Die Stapelsignatur kann nur verwendet werden, wenn sowohl die Signaturkarte als auch die Signatursoftware diese Funktionalität unterstützt (bitte beachten Sie, dass ggf. in Ihrem Bundesland Stapelsignaturen nicht zulässig sind).
Aufgrund der Lizenzbedingungen können wir eine automatische Installation nicht mehr anbieten. Zwar ist der SecSigner über diverse Intenetseiten mit einem freien Download erhältlich, der Bezug ist offiziell jedoch lediglich über den Hersteller direkt möglich.
Einige Länder stellen Lizenzen zur Nutzung entsprechender Programme bereit. Fragen Sie Ihren Dienstherren, bevor Sie selbst einen Vertrag abschließen. Sollten Sie eine Lizenz für eine Signatursoftware erwerben wollen, wenden Sie sich bitte direkt an den Hersteller.

Link SignLiveCC
Link SecSigner

Dokumentenscanner

Dadurch, dass (je nach Bundesland) elektronisch eingereichte Zustellungsaufträge ggf. im Amtsgericht ausgedruckt oder Ihnen auf anderem Wege in Papierform zugehen, müssen Sie für die elektronische Zustellung diese Dokumente natürlich scannen.
Wir empfehlen, wie schon seit Jahren, Dokumentenscanner der Marke Fujitsu ScanSnap. Die aktuellen Angebote entnehmen Sie bitte unserer Hardwarepreisliste (Auf dem Bestellschein unter Zubehör).

Baqué & Lauter GmbH

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